(1) Die Länder erlassen Vorschriften über den Schutz der wild lebenden Tiere und Pflanzen. Dabei ist insbesondere zu regeln,
1. Tiere nicht mutwillig zu beunruhigen oder ohne vernünftigen Grund zu
fangen, zu verletzen oder zu töten,
2. Pflanzen nicht ohne vernünftigen Grund von ihrem Standort zu entnehmen
oder zu nutzen oder ihre Bestände niederzuschlagen oder auf sonstige Weise
zu verwüsten,
3. Lebensstätten nicht ohne vernünftigen Grund zu beeinträchtigen oder zu
zerstören,
soweit sich aus § 42 Abs. 1 kein strengerer Schutz ergibt.
(2) Die Länder treffen unter Beachtung des Artikels 22 der Richtlinie 92/43/EWG und des Artikels 11 der Richtlinie 79/409/EWG sowie des Artikels 8 Buchstabe h des Übereinkommens über die biologische Vielfalt vom 5. Juni 1992 (BGBl. 1993 II S. 1471) geeignete Maßnahmen, um die Gefahren einer Verfälschung der Tier- oder Pflanzenwelt der Mitgliedstaaten durch Ansiedlung und Ausbreitung von Tieren und Pflanzen gebietsfremder Arten abzuwehren. Sie erlassen insbesondere Vorschriften über die Genehmigung des Ansiedelns
1. von Tieren und
2. von Pflanzen gebietsfremder Arten
in der freien Natur. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Gefahr einer
Verfälschung der Tier- oder Pflanzenwelt der Mitgliedstaaten oder eine Gefährdung des Bestands oder der Verbreitung wild lebender Tier- oder Pflanzenarten der Mitgliedstaaten oder von Populationen solcher Arten nicht auszuschließen ist. Von dem Erfordernis einer Genehmigung sind auszunehmen
1. der Anbau von Pflanzen in der Land- und Forstwirtschaft,
2. das Einsetzen von Tieren
a) nicht gebietsfremder Arten,
b) gebietsfremder Arten, sofern das Einsetzen einer pflanzenschutzrechtlichen Genehmigung bedarf, bei der die Belange des Artenschutzes berücksichtigt sind,
zum Zweck des biologischen Pflanzenschutzes,
3. das Ansiedeln von dem Jagd- oder Fischereirecht unterliegenden Tieren
nicht gebietsfremder Arten.
(3) Die Länder können weitere Vorschriften erlassen; sie können insbesondere die Voraussetzungen bestimmen, unter denen die Entnahme von Tieren oder Pflanzen wild lebender nicht besonders geschützter Arten aus der Natur zulässig ist.
BNatSchG 2002 § 42 Vorschriften für besonders geschützte und bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten
(1) Es ist verboten,
1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu
fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-,
Wohn- oder Zufluchtstätten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu
zerstören,
2. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Teile oder
Entwicklungsformen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen,
auszugraben, zu beschädigen oder zu vernichten,
3. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen
Vogelarten an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten durch
Aufsuchen, Fotografieren, Filmen oder ähnliche Handlungen zu stören,
4. Standorte wild lebender Pflanzen der streng geschützten Arten durch
Aufsuchen, Fotografieren oder Filmen der Pflanzen oder ähnliche Handlungen
zu beeinträchtigen oder zu zerstören.
(2) Es ist ferner verboten,
1. Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder
Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder
verarbeiten (Besitzverbote),
2. Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 10 Abs.
2 Nr. 10 Buchstabe b und c
a) zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf
vorrätig zu halten oder zu befördern,
b) zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder sonst
zu verwenden
(Vermarktungsverbote).
Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 bleibt unberührt.
(3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch für
1. Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG, die entgegen den
Artikeln 1 und 3 dieser Richtlinie nach dem 30. September 1983 in die
Gemeinschaft gelangt sind,
2. Tiere und Pflanzen, die durch Rechtsverordnung nach § 52 Abs. 4 bestimmt
sind.
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